Das interne Hinweisgebersystem der Universität Klagenfurt

Das interne Hinweisgebersystem bietet Ihnen die Möglichkeit, bestimmte Rechtsverstöße im Aufgabenbereich der Universität Klagenfurt niederschwellig und sicher zu melden. Ziel dieser Einrichtung ist es, ein hohes Schutzniveau für die Hinweisgeber:innen sicherzustellen. Sie können dieses System nutzen, wenn Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit als aktuelle:r oder ehemalige:r Mitarbeiter:in der Universität, als Bewerber:in um eine Stelle, als Praktikant:in, als Lieferant:in oder Geschäftspartner:in Informationen für einen Hinweis erlangt haben. 


Inhalt von Hinweisen
  • Verstöße gegen bestimmte Bereiche des Unionsrechts bzw. gegen nationale Bestimmungen, die Unionsrecht umsetzen (siehe die Aufzählung gleich unten).
  • Korruptionsdelikte

Rechtsverletzungen in folgenden Bereichen können gemeldet werden:
  • Öffentliches Auftragswesen 
  • Umweltschutz
  • Korruption und wirtschaftskriminelle Handlungen gem. EU Richtlinie, u.a. Verstöße gemäß den §§ 303 bis 309 des Strafgesetzbuches
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
       Meldungen zum Datenschutz können auch über dsb@aau.at erfolgen.

Nicht: Sachverhalte, die rein innerstaatliches Recht betreffen.

Insbesondere nachfolgende Themenbereiche sind nicht vom HinweisgeberInnenschutzgesetz erfasst und können daher nicht über das Hinweisgebersystem gemeldet werden:

  • Diskriminierungsschutz
       Sie können den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen kontaktieren, auch anonym.

  • Arbeitsrecht, Sozialversicherungs- und Sozialrecht sowie Steuerrecht (z.B. Lohndumping, Mobbing/Bossing, Dienstverhinderungsverstöße, Kündigungsgründe, Lohnsteuerrecht) 
    Der Betriebsrat für das allgemeine sowie der Betriebsrat für das wissenschaftlichen Universitätspersonal stehen Ihnen bei vermeintlichen Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften zur Verfügung.

  • Straftatbestände, die nicht in den oben aufgezählten Bereich fallen (z.B. Vermögensdelikte, sexuelle Belästigung, Verleumdung, etc.)

  • Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz 2018 gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 ausgenommen sind.

 
Im Rahmen Ihrer Meldung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Informationen namentlich oder anonym abgeben wollen und ob Sie für Rückfragen seitens der internen Stelle zur Verfügung stehen. In jedem Fall wird eine vertrauliche Behandlung zugesichert. 


Damit Ihre Meldung angemessen bearbeitet und untersucht werden kann, ist es wichtig, dass die Meldung so konkret wie möglich ist. Hilfreich ist, wenn Sie bei Ihrer Meldung die fünf W-Fragen berücksichtigen: Wer? Was? Wann? Wie? Wo?


Bitte achten Sie als Hinweisgeber:in darauf, dass Ihre Beschreibungen auch von fachfremden Personen nachvollzogen werden können. Hierzu ist es hilfreich, wenn Sie für weitere Fragen zur Verfügung stehen. Wenn Sie dazu bereit sind, aber dennoch Ihre Anonymität gegenüber der Universität gewahrt wissen möchten, dann ist das interne Hinweisgebersystem das dafür geeignete Instrument. 


Bei akuter Gefahrensituation oder Notfällen sind die herkömmlichen Notrufdienste (Feuerwehr/Polizei/Rettung, Portier/Wachdienst) zu nutzen. 


Bitte, beachten Sie!

Das interne Hinweisgebersystem ist dazu konzipiert, Hinweise und Verstöße zu den definierten sachlichen Meldekategorien entgegenzunehmen. 

Die Schutzwürdigkeit nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz für Sie als Hinweisgeber:in greift nur, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der Ihnen verfügbaren Informationen hinreichend Gründe dafür annehmen können, dass der von Ihnen gegebene Hinweis der Wahrheit entspricht und in den Geltungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt (vgl. § 6 Abs. 1 HSchG).


Das Portal darf nicht dazu verwendet werden, bewusst falsche bzw. verleumderische Meldungen abzugeben.


Hinweise, die offenkundig falsche oder irreführende Informationen enthalten, werden zurückgewiesen und können Schadenersatzansprüche begründen sowie gegebenenfalls gerichtliche Schritte oder Verwaltungsstrafen nach sich ziehen.



Rechtsgrundlagen:

HinweisgeberInnenschutzgesetz, BGBl I 6/2023 idgF.:
Whistleblowing-Richtlinie der EU: 
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, CELEX-Nr: 32019L1937.

Strafgesetzbuch